|
Heute haben die Parteien die Begründung zum Urteil des Verwaltungsgerichts erhalten. Der Entscheid hat zur rechtlichen Klärung beigetragen. Das Gericht hat aber bei den umstrittenen Fahrten keine verbindliche Zahl festgelegt, sondern den Ball an die Trägerschaft zurückgespielt. Die Trägerschaft wird nun eine vertiefte Analyse vornehmen, was mehrere Wochen dauern kann.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts war nicht einstimmig. Eine Minderheit wollte dem Entscheid des Regierungsrates folgen und dessen festgelegte Fahrtenzahl übernehmen. Die Parkplätze jedoch wieder für alle Nutzungen zulassen.
Eine Mehrheit der Richter hat die Zahl der Parkplätze für das Stadion gegenüber dem Entscheid des Regierungsrates wieder auf die im Gestaltungsplan festgesetzten 1250 heraufgesetzt.
Das Verwaltungsgericht schreibt, „die Parkplatzverordnung der Stadt Zürich hält sich klar an den durch das kantonale Gesetz vorgegebenen Rahmen“ und das Fahrtenmodell sei grundsätzlich zulässig. Weiter stellt das Gericht fest, es „bestehe keinerlei Anlass, die Zuweisung des Hardturm-Areals zum Reduktionsgebiet D als rechtwidrig zu betrachten“. Die verschärften Emissionsbegrenzungen können nicht über die Limitierung der Parkplätze, sondern über diejenige der Fahrten vorgenommen werden. Deshalb wurde der Entscheid des Regierungsrates aufgehoben, der die Ausscheidung von Parkplätzen für Beschäftigte und 334 Veranstaltungsparkplätze verlangte. Damit stehen wie im Projekt vorgesehen 1150 Parkplätze sowie 100 Park-and-Ride-Parkplätze zur Verfügung.
Von den Anträgen der Nachbarn erweist sich gemäss Verwaltungsgericht „nur jener als teilweise begründet, auf die Herabsetzung der Fahrtenlimiten gerichtet ist“. Für die Berechnung der Fahrtenzahlen verwendet das Gericht für Hotel- und Freizeitnutzungen den Faktor 365 (Tage), für Büro- und Landennutzung jedoch einen tieferen Umrechnungsfaktor, was zur neuen oberen Grenze von 2.17 Millionen Fahrten im Jahr führt (Der Regierungsrat sah eine stufenweise Reduktion auf 2,2 Millionen Fahrten im Jahr vor). Für Emissionsbegrenzungen sieht das Verwaltungsgericht einen bedeutenden Ermessensspielraum, dessen untere Grenze bei rund 1,3 Millionen Fahrten im Jahr liegt. Das Gericht hält fest: „Es ist offensichtlich, dass am Bau des Stadions ein grosses öffentliches Interesse besteht. Dies rechtfertigt zwar nicht den Verzicht auf verschärfte Emissionsbegrenzungen. Es gestattet es hingegen, beim Umfang der verschärften Emissionsbegrenzung gewisse Konzessionen zu machen.“
Die Überarbeitung der Fahrtenzahlen weist das Verwaltungsgericht an die Stadt Zürich zurück. Würden die Fahrtenzahlen im Gestaltungsplan korrigiert, müssten sie nochmals öffentlich aufgelegt werden. Dagegen könnte wiederum rekurriert werden.
Das Verwaltungsgericht erachtet es weiter als rechtens, dass mit einer Volksabstimmung über einen Umweltverträglichkeitsbericht entschieden wurde, der vorher von den massgebenden Fachstellen beurteilt wurde. Dies ist von den Anwohnern bestritten worden. Weiter stellte das Verwaltungsgericht - wie schon der Regierungsrat - fest, dass die vorgesehene Erschliessung des Stadions Zürich mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend ist. Vorgesehen ist insbesondere die neue Tramlinie 18 und ein verdichteter Fahrplan der Buslinie 54. Auf der Tramlinie 4 werden Cobra-Trams verkehren, was einer Kapazitätserhöhung von zehn Prozent gleichkommt.
In der Frage des Schattenwurfs ist gemäss Verwaltungsgericht ein kubisches Vergleichsprojekt - wie von der Trägerschaft vorgesehen - von 25 Meter zur Beurteilung des Schattenwurfs zulässig. Das Gericht hält zudem fest, „dass die Lage des Stadion Zürich über einem wichtigen Grundwasserstrom die Möglichkeit beschränkt, unterirdisch zu bauen, was eine sachliche Rechtfertigung für die im Projekt vorgesehene Gebäude darstellt“. Weiter kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, die zulässige Beschattung sei verhältnismässig.
Die Trägerschaft wird nun in den nächsten Wochen intensive Gespräche führen, um die verschiedenen Möglichkeiten zu diskutieren und über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
|
|
|
|