Die Trägerschaft des Stadions Zürich (Stadt Zürich und Credit Suisse) hat beschlossen, gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen. Dieser Schritt dient zur Wahrung der Interessen und um Rechtssicherheit zu erhalten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat mit seinem Entscheid vom 29. Juni 2007 die Trägerschaft des Stadions Zürich dazu verpflichtet, vor Baubeginn eine Zustimmungserklärung der Stadt Zürich für den übermässigen Schattenwurf auf ein benachbartes städtisches Grundstück sowie eine Ausnahmebewilligung der Baudirektion für den Einbau der Gebäudesohle unter den mittleren Grundwasserspiegel beizubringen. Das Thema Schattenwurf möchte die Trägerschaft vom Bundesgericht beurteilen lassen. Die Trägerschaft geht von einer anderen Grenzziehung für das Vergleichsprojekt aus und teilt deshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, wonach der Schattenwurf übermässig sei. Beim Thema Grundwasser ist nach Meinung der Trägerschaft keine Ausnahmebewilligung nötig. Dieser Aspekt wurde bereits eingehend im Umweltverträglichkeitsbericht geklärt, was im Rahmen des bisherigen Rechtsmittelverfahrens (Gestaltungsplan und Baubewilligung) von keiner Instanz jemals in Abrede gestellt worden ist. Mit der Beschwerde beim Bundesgericht hofft die Trägerschaft zudem eine weitere Verzögerung des Projekts Stadion Zürich verhindern zu können, da gegen die vom Verwaltungsgericht verlangte Ausnahmebewilligung im Rahmen des diesbezüglichen Erlassverfahrens wiederum das Projekt massgeblich verzögerende Rechtsmittel ergriffen werden könnten. Der Weiterzug ans Bundesgericht erfolgt demnach zur Wahrung der Interessen der Trägerschaft und um Sicherheit über wichtige rechtliche Grundsatzfragen des Projektes zu erhalten. Am grundsätzlichen Willen der Trägerschaft das Projekt voranzutreiben, hat sich nichts geändert. Ebenso wenig hat sich etwas an den seit dem Start des Projektes kommunizierten Voraussetzungen für die definitive Realisierung geändert: die Baubewilligung muss rechtskräftig sowie die anvisierte Wirtschaftlichkeit gegeben sein, damit eine Realisierung ins Auge gefasst werden kann. |