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Der Stadtrat von Zürich

19. Dezember 2007: Änderung der Gemeindeordnung für Wahlen

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat eine Änderung der Gemeindeordnung für Wahlen: Bei unbestrittenen Erneuerungswahlen von Schulbehörden sollen stille Wahlen möglich sein. Neu müssen alle Behördenmitglieder und Amtsträger in der Stadt Zürich wohnen. Zudem soll es nicht mehr möglich sein, gleichzeitig ein Gemeinderatsmandat auszuüben und eine Kaderposition bei der Stadt Zürich zu besetzen. Diese Regelung soll die Gewaltentrennung zwischen Gemeinderat und Stadtrat stärken.
 
Am 1. Januar 2005 ist das neue Gesetz über die politischen Rechte (GPR) in Kraft getreten. Die daraus resultierenden Anpassungen der Gemeindeordnung (GO) betreffend des Referendums- und Initiativrechts haben die Stimmberechtigten der Stadt Zürich bereits am 27. November 2005 angenommen. Seither hat die Stadt Zürich bei kommunalen Wahlen Erfahrungen in der Anwendung des neuen GPR gesammelt. Es gibt den Gemeinden in gewissem Rahmen Freiheiten bezüglich Festlegung der Voraussetzungen für die Wählbarkeit (politischer Wohnsitz). Anderseits bestehen verschiedene Möglichkeiten für eine abweichende Festlegung der Zuständigkeit für die Wahl von Organen. Der Stadtrat will diese Gestaltungsmöglichkeiten ausnützen und beantragt dem Gemeinderat eine entsprechende Änderung der GO.
 
Klare Gewaltentrennung
Gemäss GPR sind ein Gemeinderatsamt und eine Anstellung unvereinbar, die der unmittelbaren Aufsicht eines Departementsvorstandes untersteht. In der Stadt Zürich sind das namentlich die Departementssekretärinnen und -sekretäre, die direkten Mitarbeitenden der Stadtratsmitglieder sowie die Dienstchefinnen und -chefs. Weitere Unvereinbarkeiten können die Gemeinden in ihrer GO einführen. Die vom Stadtrat beantragte Lösung soll eine transparente und klarere Gewaltentrennung zwischen Gemeinderat und Stadtrat unterstützen. Denn es ist unbefriedigend, wenn sich leitende städtische Mitarbeitende im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht selbst kontrollieren müssen bzw. ihren politischen Vorgesetzten mittels Motionen und Postulaten Aufträge erteilen können. Deshalb sollen Anstellungen als leitende oder besonders qualifizierte Mitarbeitende (Funktionsstufen 12–18) der Stadt Zürich unvereinbar sein mit der Mitgliedschaft im Gemeinderat. Die betreffenden städtischen Mitarbeitenden müssen innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Teilrevision der GO entscheiden, ob sie ihren Rücktritt aus dem Gemeinderat erklären oder ihre Anstellung bei der Stadt Zürich aufgeben.
 
Wohnsitzpflicht für Behördenmitglieder
Gemäss altem Wahlgesetz bestand in der Stadt Zürich die Wohnsitzpflicht als Wählbarkeitsvoraussetzung nur für die Wahlen in Gemeinde- und Stadtrat, Vormundschafts- und Sozialbehörde, Kreisschulpflege, Schulkommissionen und Wahlbüros. Neu müssen gemäss Antrag des Stadtrates alle Behördenmitglieder und Amtsträger, das heisst auch die Stadtamtsfrauen und Stadtammänner sowie Friedensrichterinnen und Friedensrichter, in der Stadt wohnen. Behördenmitglieder und Amtsträger ohne politischen Wohnsitz in der Stadt Zürich können die laufende Amtsperiode beenden. Für eine allfällige Wiederwahl gilt das neue Recht. Dieses sieht auch vor, dass Stadtamtsfrauen und Stadtammänner sowie Friedensrichterinnen und Friedensrichter neu vom Gemeinderat gewählt werden.
 
Stille Wahlen für Schulbehörden
Bei unbestrittenen Erneuerungswahlen von Kreisschulpflegen sowie Schulpräsidentinnen und Schulpräsidenten soll neu, wie bisher bei den Ersatzwahlen, eine stille Wahl möglich sein. Neben der schnelleren Besetzung einer vakanten Behördenstelle sprechen auch ökonomische Gründe dafür, auf die Durchführung einer unbestrittenen Erneuerungswahl zu verzichten. Um den Stimmberechtigten auch bei den Ersatzwahlen die Stimmabgabe zu erleichtern, sollen neu gedruckte Wahlzettel eingesetzt werden.
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