Mit seinem Beschluss vom 3. Oktober 2007 hatte der Stadtrat den Projektierungskredit für die Instandsetzung der Hardbrücke von 4,5 Millionen Franken um 1,2 auf 5,7 Millionen Franken erhöht. Gegen diesen Beschluss ging beim Bezirksrat ein Stimmrechtsrekurs ein. Die Rekurrenten sind dieselben, die schon gegen die für die Instandsetzung der Hardbrücke bewilligten Ausgaben von rund 90 Millionen Franken einen Stimmrechtsrekurs erhoben hatten.
Den Stimmrechtsrekurs gegen die 90 Millionen Franken für die Instandsetzung hatten sowohl der Bezirksrat als auch der Regierungsrat bereits abgewiesen. Nun ist der Bezirksrat zum Schluss gelangt, dass auch die vom Stadtrat beschlossene Erhöhung des Projektierungskredites rechtens sei.
Der Bezirksrat hält dazu fest, dass derzeit keine Vorbereitungsarbeiten zur Sanierung der Hardbrücke getroffen werden. Die Vorbereitungsarbeiten seien im Januar 2007 nach Eingang des ersten Stimmrechtsrekurses gestoppt worden. Die Erhöhung des Projektierungskredites diene einzig dazu, die Kosten für einige, bis Januar 2007 ausgeführte Vorbereitungsarbeiten sowie die durch den Projektstopp ausgelösten Kosten zu decken. Es könne somit keine Rede davon sein, dass mit der Erhöhung des Projektierungskredites der im damaligen Zeitpunkt noch beim Regierungsrat hängige Stimmrechtsrekurs unterlaufen werde. Aus diesen Gründen wies der Bezirksrat den Stimmrechtsrekurs ab. Gegen diesen Beschluss können die Rekurrenten wiederum einen Rekurs an den Regierungsrat erheben.
Gegen die vom Stadtrat beschlossene Erhöhung des Projektierungskredites haben die Rekurrenten vorsorglich auch beim Regierungsrat einen Stimmrechtsrekurs erhoben, verbunden mit der Forderung, der Stadtrat sei aufsichtsrechtlich anzuweisen, keinerlei Teilbeträge des angefochtenen 90-Millionen-Kredites freizugeben. Der Regierungsrat stellt in seinem Entscheid vom 14. November 2007 zunächst fest, dass weder aus dem Antrag noch aus der Begründung der Rekurrenten ersichtlich sei, inwiefern der angefochtene Beschluss des Stadtrates die politischen Rechte der Rekurrenten oder die Vorschriften über deren Ausübung verletze. Sodann weist der Regierungsrat darauf hin, dass aufgrund der gesetzlichen Kompetenzordnung zur Behandlung von Stimmrechtsrekursen gegen Beschlüsse von Gemeindeorganen erstinstanzlich der Bezirksrat zuständig sei. Der Regierungsrat gelangt deshalb zum Schluss, dass die Zuständigkeit des Regierungsrates nicht gegeben sei und dass auch die Grundlage für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten fehle. Er trat deshalb auf den Stimmrechtsrekurs nicht ein und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.
Mit den Entscheiden gegen die Stimmrechtsrekurse ist der Rechtsweg im Zusammenhang mit der Sanierung der Hardbrücke noch nicht beendet.
Gegen den Kredit von 90 Millionen Franken für die Instandstellung steht noch der Weg ans Bundesgericht offen. Gegen die Erhöhung des Projektierungskredites können die Rekurrenten erneut an den Regierungsrat gelangen, um den Entscheid des Bezirksrates anzufechten.