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Der Stadtrat von Zürich

29. August 2007: Vorschriften für städtische Hooligandatenbank (HOOLDAT)

Der Stadtrat hat Vorschriften für die städtische Hooligandatenbank (HOOLDAT) verabschiedet. Die Datenbank ermöglicht es der Stadtpolizei Zürich, die zunehmende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an Sportveranstaltungen und in deren Umgebung rechtzeitig zu erkennen, um sie zu verhindern. Über die Vorschriften befindet der Gemeinderat.
 
Der Hooliganismus hat sich in der Schweiz innerhalb weniger Jahre äusserst negativ entwickelt. Aggressivität und Gewaltbereitschaft einer Minderheit beeinträchtigen die übrigen Besucherinnen und Besucher von Sportanlässen sowie die Anwohnerschaft immer stärker. Der Aufwand für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bei sportlichen Grossveranstaltungen nimmt deshalb ständig zu. Die besorgte Öffentlichkeit stellt darüber hinaus zunehmend höhere Ansprüche an die Sicherheitskräfte. Deshalb verfolgt die Polizei grundsätzlich die Strategie der Prävention: Gewalttaten verhindern, bevor es zu Ausschreitungen kommt. Damit können Verletzungen von Personen und Sachschäden viel eher vermieden werden, als wenn die Polizei erst im Rahmen einer konkreten Eskalation aktiv wird. Bei jedem Einsatz hat die Polizei das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.
 
Mit der nationalen Datenbank «HOOGAN» hat der Bund ein wirksames Instrument zur Verfügung gestellt, das eine Deanonymisierung ermöglicht. Gewalttätige Personen können sich nicht mehr länger in der Anonymität verstecken, sondern werden in der vorgenannten Datensammlung erfasst. Diese Daten können diversen in- und ausländischen Behörden sowie den Organisatoren von Sportveranstaltungen weitergegeben werden. In das Informationssystem dürfen jedoch nur Informationen über Personen aufgenommen werden, die sich bereits gewalttätig verhalten haben (z.B. schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung, Brandstiftung) und gegen die bereits Massnahmen wie Stadionverbote oder Massnahmen nach den Art. 24b – 24e des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verhängt worden sind.
 
Damit die Stadtpolizei Zürich ihre Strategie einer wirkungsvollen Prävention verfolgen kann, möchte der Stadtrat zusätzlich zur nationalen Datenbank mit gespeicherten Daten von gewalttätigen Personen auch jene Personen identifizieren können, die durch ihr Verhalten auffällig und als gewaltsuchend einzustufen sind. Dadurch ist es der Polizei durch Kontaktnahme und Kontaktpflege möglich, Jugendliche von gewalttätigem Verhalten abzuhalten und ihnen Massnahmen gemäss BWIS oder gar ein Strafverfahren zu ersparen. Gleichzeitig können die sich korrekt verhaltenden Besucherinnen und Besucher von Sportveranstaltungen besser geschützt werden. Als gewaltsuchend im Sinne der Vorschriften gelten Personen oder Personengruppen, die aufgrund ihres Verhaltens im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung einer polizeilichen Massnahme unterzogen werden, beispielsweise weil sie  
  • sich über einen längeren Zeitraum Ansammlungen am Austragungsort des Sportereignisses oder an parallel verlaufenden Veranstaltungen und in deren Umgebung anschliessen, von denen Gewalttätigkeiten ausgehen;
  • eine Bedrohungslage gegenüber Personen oder Eigentum schaffen;
  • polizeilichen Anordnungen keine Folge leisten oder die polizeilichen Tätigkeiten stören.
Die in der Hooligandatenbank abgelegten Daten sind als besonders schützenswert zu qualifizieren, weshalb an die gesetzliche Grundlage hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies muss auch unter dem Gesichtspunkt gelten, wonach die Hooligandatenbank primär der Prävention dienen soll. Die Vorschriften zu HOOLDAT, die vom Polizeidepartement, der Stadtpolizei und dem Datenschutzbeauftragten der Stadt Zürich erarbeitet wurden, sind deshalb in einem Gesetz im formellen Sinn durch den Gemeinderat der Stadt Zürich zu erlassen.
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