In seiner Sitzung vom 16. Dezember 2006 genehmigte der Gemeinderat von Zürich den Entwurf zum Budget der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung für das Jahr 2007. Einen in der Budgetdebatte gestellten Antrag, die für das Jahr 2007 budgetierten gebundenen Ausgaben für die Sanierung der Hardbrücke nicht zu genehmigen, lehnte er ab.
Am 20. Dezember 2006 bewilligte der Stadtrat gebundene Ausgaben von 88,5 Millionen Franken für die dringend erforderliche Sanierung der Hardbrücke sowie für die während der Sanierung erforderlichen Provisorien der VBZ. Nebst diesen gebundenen Ausgaben bewilligte der Stadtrat einen Objektkredit von 1,85 Millionen Franken für den Bau eines kombinierten Rad-/Gehweges zwischen Hardplatz und Bahnhof Hardbrücke.
Gegen diese beiden Beschlüsse erhoben fünf Gemeinderäte einen so genannten Stimmrechtsrekurs. Sie machten geltend, dass es sich bei den vom Stadtrat für die Sanierung der Hardbrücke beschlossenen Mitteln nicht um gebundene Ausgaben handle und dass diese Kreditbeschlüsse deshalb entweder der Gemeinde oder dem Gemeinderat vorzulegen seien. Da einem Stimmrechtsrekurs aufschiebende Wirkung zukommt, musste die ab Frühjahr 2007 geplante Sanierung der Hardbrücke einstweilen aufs Eis gelegt werden.
Am 5. Juli 2007 fällte nun der Bezirksrat einen Entscheid in dieser Sache. Er stellt fest, dass die in den Jahren 1969 bis 1973 erstellte Hardbrücke nach rund 35-jähriger intensiver Nutzung erhebliche Schäden am Tragwerk und an der Ausrüstung aufweist. Er gelangt deshalb zum Schluss, dass eine umfassende Sanierung der Hardbrücke erforderlich ist. Der Bezirksrat stellt ferner fest, dass dem Stadtrat bezüglich der beschlossenen Massnahmen zur Instandsetzung und Erneuerung der Hardbrücke weder in zeitlicher Hinsicht noch bezüglich des Umfanges der Sanierung ein erheblicher Entscheidungsspielraum zukam. Da mit der geplanten Sanierung weder eine Zweckänderung noch ein Um- oder Erweiterungsbau der Hardbrücke vorgesehen sei, bestätigt der Bezirksrat, dass es sich bei den vom Stadtrat für die Instandsetzung der Hardbrücke bewilligten Ausgaben um gebundene Ausgaben handelt. Aus diesem Grund weist er den Stimmrechtsrekurs vollumfänglich ab.
Die Rekurrenten haben die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Bezirksrates einen Rekurs an den Regierungsrat zu erheben.