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Sozialdepartement der Stadt Zürich

24. Mai 2007: Fall S. in der Zürcher Sozialhilfe

Die Weltwoche vom 24. Mai berichtet von einem Fall der Zürcher Sozialhilfe, in dem trotz mehrfachen Meldungen der Stadtpolizei zu Verdacht auf missbräuchlichen Sozialhilfebezug angeblich nichts unternommen wurde. Das Sozialdepartment informiert über die Fakten und Konsequenzen.

Die internen Abklärungen haben ergeben:

 1) Die Meldung der Stadtpolizei vom 10. März 2005 wurde von der Vorsteherin des Polizeidepartements am Donnerstag vor Ostern, dem 24. März 2005 abgeschickt, nachdem sich die Vorsteherin des Polizeidepartements zuvor durch den Stadtrat vom Amtsgeheimnis entbinden liess. Der Amtsbericht traf am Dienstag nach Ostern, 29. März 2005, bei der Vorsteherin des Sozialdepartements ein, die gleichentags das Geschäft zur weiteren Bearbeitung an den Rechtsdienst des Sozialdepartements überwies. Dort wurde das Geschäft irrtümlicherweise als erledigt betrachtet.

2) Am 25. September 2006 informierte die Anwältin von S. die Sozialen Dienste telefonisch über eine polizeiliche Abklärung zum Verdacht einer Scheinehe. Daraufhin erfolgte ein Hausbesuch durch eine Betreuerin des Sozialdepartements, wobei der Verdacht auf falsche Angaben bezüglich Haushaltsgrösse nicht erhärtet werden konnte.

3) Der Amtsbericht vom 4. Mai 2007 ist am 10. Mai 2007 im Departement eingegangen. Am 16. Mai 2007 wurden S. eine Verwarnung und Auflagen zur Belegung der Mittellosigkeit mit einer Frist bis zum 23. Mai 2007 persönlich übergeben. Nachdem die Auflagen durch S. nicht erfüllt werden konnten, wurden am 23. Mai 2007 die finanziellen Leistungen eingestellt und eine Strafanzeige eingereicht.

Die Vorsteherin ergreift folgende Massnahmen:

1) Die Einschätzung des Bearbeitungsstandes durch den Leiter Rechtsdienst Sozialdepartement stellt einen offensichtlichen Fehler dar. Die Vorsteherin erteilt ihm deshalb eine Rüge. Andere personalrechtliche Massnahmen sind nicht vorgesehen.

2) Das zuständige Mitglied der Sozialbehörde wird beauftragt, eine ausserordentliche Fallprüfung vorzunehmen.

3) Die Vorsteherin wird der Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderates eine vollständige Dokumentation des Falles übergeben, damit die Vorgänge ebenfalls in die bereits initiierte GPK-Untersuchung einbezogen werden.

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