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Die städtische Finanzkontrolle soll neu administrativ dem Gemeindeparlament unterstellt werden. Zudem soll der Leiter der Finanzkontrolle inskünftig durch den Gemeinderat gewählt werden, anstatt wie bisher durch den Stadtrat. Die Stärkung der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle ist eine Folge von Neuerungen im Bundesrecht und im kantonalen Recht. Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat eine Revision der Gemeindeordnung sowie der Finanzverordnung und des Personalrechts zur Stärkung der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle. Unmittelbaren Anstoss zu den vorgeschlagenen Änderungen geben Neuerungen im Bundesrecht, die erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsstellen von privaten Unternehmen stellen. Für die Finanzkontrolle der Stadt Zürich ist dies mit Blick auf das Erbringen von Revisionsdienstleistungen an Dritte von Bedeutung. Durch die Wahl der Leitung der Finanzkontrolle durch den Gemeinderat (anstatt wie bisher Anstellung durch den Stadtrat) bzw. durch die administrative Zuordnung der Finanzkontrolle zum Parlament (anstatt wie bisher zum Präsidialdepartement) soll sichergestellt werden, dass die Finanzkontrolle auch in Zukunft als Revisionsdienstleisterin für Dritte tätig sein kann. Auch Art. 129 Abs. 4 der neuen Kantonsverfassung und die sich gegenwärtig in Vernehmlassung befindliche revidierte Fassung der kantonalen Verordnung über den Gemeindehaushalt, welche die erwähnte Verfassungsbestimmung umsetzen soll, setzen für die Unabhängigkeit der kommunalen Finanzaufsicht neue Massstäbe. Diesen genügt die heute geltende Ordnung nicht mehr, so dass sich auch aus dieser Sicht eine Neuregelung aufdrängt. Die Änderung der Gemeindeordnung bedingt eine obligatorische Volksabstimmung zu dieser Frage. |
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