Das Verwaltungsgericht hat am 20. Dezember 2006 entschieden, die Stadt Zürich habe dem Pflegepersonal sowie den Ergo- und Physiotherapeutinnen und -therapeuten zwischen 1997 und Mitte 2002 zu tiefe Löhne bezahlt – um zwei Besoldungsklassen zu wenig im Vergleich zu den übrigen städtischen Angestellten. Die Beschwerden der Stadt Zürich wurden zwar teilweise gutgeheissen, der Stadtrat hat sich aber angesichts der Anfechtung der Gerichtsentscheide durch die beteiligten Berufsverbände ebenfalls für einen Weiterzug an das Bundesgericht ausgesprochen.
Die teilweise Gutheissung hat mit den Zulagen zu tun, die das Gesundheitspersonal in den Jahren 2001 und 2002 erhalten hat. Gemäss den Urteilen wurde das Mass der Diskriminierung für diese Zeit entsprechend herabgesetzt.
Nicht berücksichtigt hat das Gericht die in der Periode 1997 – Mitte 2002 den Angehörigen der Stadtpolizei ausgerichteten Differenzzulagen, mit denen die Besoldungen auf das Niveau der Kantonspolizei angehoben wurden. Diese Zulagen stellten ein ausschliessliches Vorrecht für diese Berufsgruppe dar, sagt das Verwaltungsgericht. Es hat darum die Beschwerden von Berufsverbänden des Gesundheitswesens, die den Einbezug dieser Differenzzulagen anstrebten, abgewiesen.
Aus Sicht des Stadtrats haben die Gerichtsurteile zur Folge, dass die Löhne der Angehörigen der Gesundheitsberufe ab 1. Juli 2002 (nach der strukturellen Besoldungsrevision 2000) nicht mehr diskriminierend waren und sind.
In NZZ und Tages-Anzeiger vom 27. Januar 2007 war zu lesen, dass die am Verfahren beteiligten Berufsverbände die Entscheide des Verwaltungsgerichts ans Bundesgericht weiterziehen werden, insbesondere um die Frage des Einbezugs der Differenzzulagen an die Stadtpolizei nochmals aufzuwerfen. Der Stadtrat von Zürich hat sich in dieser Situation entschlossen, die Urteile ebenfalls anzufechten. Ausschlaggebend dafür ist die Überzeugung, dass die Stadt in ihrer Lohnpolitik jederzeit den Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann beachtet hat.