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Der Stadtrat von Zürich

29. November 2006: Einheitliche Zuständigkeit bei Einbürgerungen

Der Stadtrat soll neu für alle Einbürgerungsentscheide zuständig sein. Diese einheitliche Zuständigkeit bei Einbürgerungen ist Kernpunkt von zwei politischen Vorstössen. Der Stadtrat beantragt deshalb dem Gemeinderat eine entsprechende Anpassung der Gemeindeordnung.
 
Heute ist der Gemeinderat für Einbürgerungen von Personen ohne Anspruch, der Stadtrat für Einbürgerungen von Personen mit Anspruch auf Einbürgerung zuständig. Anlass zu der vom Stadtrat beantragten Revision der Gemeindeordnung gaben zwei Vorstösse aus dem Gemeinderat und aus der Stimmbevölkerung: Eine am 30. März 2005 an den Stadtrat überwiesene Motion und die am 6. Juli 2005 eingereichte Volksinitiative «Mehr Fairness bei der Einbürgerung». Die beiden Begehren sind im Hauptpunkt inhaltlich identisch. Sie verlangen, dass die Erteilung des Bürgerrechts an Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie an Ausländerinnen und Ausländer ausschliesslich Sache des Stadtrats ist.
 
Umfassende Übertragung der Einbürgerungskompetenzen an den Stadtrat
Einbürgerungsentscheide müssen an ein verfassungskonformes Verfahren gebunden werden, weil mit einer Verfügung über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden wird. Die Behörden haben die grundsätzliche Pflicht, Einbürgerungsentscheide zu begründen. Die Einbürgerungsentscheide des Zürcher Gemeinderates werden zwar begründet. Oft fehlen aber die konkreten Überlegungen, von denen sich das Parlament bei seinen Entscheiden leiten lässt. Die Ablehnungsgründe werden im Parlament nur summarisch und schematisch zusammengefasst. Zudem fallen im Einbürgerungsverfahren zum Teil besonders schützenswerte Persönlichkeitsdaten an, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Als Exekutivbehörde, die dem Sitzungsgeheimnis untersteht, kann der Stadtrat die Wahrung der Privat- und Geheimnissphäre jederzeit gewährleisten. Die umfassende Zuständigkeit des Stadtrates garantiert auch eine einheitliche, rechtsgleiche Behandlung der einbürgerungswilligen Personen und vereinfacht die Verfahrensabläufe.
 
Abschaffung der Bürgerlichen Abteilungen
In der neuen Kantonsverfassung sind die Kriterien zur Prüfung der Einbürgerungsgesuche vorgeschrieben, was den Spielraum der Gemeinden einschränkt. Dadurch wird der Einbürgerungsentscheid noch mehr zu einem Vollzugsakt für eine Exekutivbehörde wie den Stadtrat. Zudem kennt die neue Kantonsverfassung die Bürgerlichen Abteilungen nicht mehr: Alle Einbürgerentscheide obliegen neu den Entscheidungsorganen der politischen Gemeinden. Mit der vom Stadtrat beantragten Änderung der Gemeindordnung sollen auch diejenigen Bestimmungen aufgehoben werden, die mit dem übergeordneten Recht ihre Wirksamkeit verloren haben.
Der Stadtrat von Zürich Interner Link: Der Stadtrat von Zürich
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