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3. August 2006: Allgemeines Verbot des Feuerns im Freien im Kanton Zürich aufgehoben

Die Kantonale Feuerpolizei Zürich hebt das per 29. Juli 2006, 12.00 Uhr angeordnete allgemeine Verbot des Feuerns im Freien per sofort auf. Die Niederschläge der vergangenen Tage haben nun auch im Wald zu der notwendigen Entschärfung der Situation geführt. Es ist aber weiterhin Vorsicht im Umgang mit Feuer geboten.

Die Kantonale Führungsorganisation Zürich hat heute mit Experten der Kantonspolizei, des Amts für Landschaft und Natur, des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Vertretern der Gemeinden und der Kantonalen Feuerpolizei die aktuelle Lage analysiert. Sie kommt zum Schluss, dass der Zustand der Natur - insbesondere des Waldes - heute dank der Niederschläge der vergangenen Tage die Aufhebung des allgemeinen Feuerverbotes zulässt.


Weiterhin ist Vorsicht mit offenem Feuer geboten

Es ist Sommerzeit - es wird auch wieder trockenes und warmes Wetter erwartet. Es ist deshalb weiterhin Vorsicht im Umgang mit offenem Feuer geboten.

Es gelten die bekannten Verhaltensregeln:

• Feuer nie unbeaufsichtigt brennen lassen (auch im Garten); allfälligen Funkenwurf sofort löschen
• Vor dem Verlassen einer Feuerstelle Flammen und Glut vollständig löschen
• Feuer nur in genügendem Abstand zu Gebäuden, Getreidefeldern, Gebüschen und Waldrändern entfachen
• Fest eingerichtete Feuerstellen benutzen
• Keine brennenden Raucherwaren fortwerfen. Das Rauchen in Wäldern und anderen Gebieten mit dürrer Vegetation unterlassen

Tipps und Verhaltensregeln rund um das Grillieren sind unter www.gvz.ch, Links «Kantonale Feuerpolizei», «News» abrufbar.



Laufende Lagebeurteilung durch die Kantonale Führungsorganisation auf Grund der Wetterentwicklung

Ob zu einem späteren Zeitpunkt wieder ein allgemeines Feuerverbot für den Kanton Zürich erlassen werden muss, entscheidet die Kantonale Feuerpolizei auf Antrag der Kantonalen Führungsorganisation aufgrund der Wetterentwicklung. Die Städte und Gemeinden sowie die Öffentlichkeit werden je nach Situation umgehend informiert.

Ob es Ersatztage für das Abbrennen von Feuerwerk gibt, liegt in der Zuständigkeit der Gemeinden.
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