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Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich |
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14. Februar 2006: Betriebsfunk in der Stadt Zürich: Grenzwerte eingehalten |
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Nicht nur Mobilfunkantennen müssen die Grenzwerte der eidgenössischen Ver-ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) einhalten. Auch der von vielen Firmen eingesetzte Betriebsfunk wird von den Behörden überprüft. Die Resultate zeigen, dass der Betriebsfunk in der Stadt Zürich die Grenzwerte einhält.
Der Betriebsfunk ist auch heute noch ein beliebtes Mittel, um die Kommunikation innerhalb eines Unternehmens auf unabhängige Weise sicherzustellen. Polizei und Feuerwehr setzen ihn ebenso ein wie Taxiunternehmen und Spitäler. Dabei ist eine ortsfeste Basisstation die Schaltstelle, die eine beliebige Anzahl von meist mobilen Aussenstellen miteinander verbindet. Unter die NISV fallen nur die Basisstationen, nicht aber die mobilen Funkgeräte.
Im Rahmen des Vollzugs der NISV hat der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) bei allen in der Stadt Zürich ansässigen Firmen und Institutionen, die über Betriebsfunk verfügen, die beurteilungsrelevanten Betriebsdaten, wie z.B. Lage, Sendeleistung, Betriebszeiten, eingefordert.
Bis Ende 2005 wurden alle Betriebe abschliessend beurteilt. Der Immissionsgrenzwert (IGW) von 28 V/m (Volt pro Meter) wird überall eingehalten, es mussten keine Sanierungen angeordnet werden. Betriebsfunkanlagen operieren vornehmlich mit geringen Sendeleistungen zwischen einigen wenigen und ca. 50 Watt. Der Sicherheitsabstand zwischen der Antenne und dem Ort, ab welchem der IGW eingehalten wird, liegt zwischen 0.5 und 2 m.
Die eidgenössische Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) will Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen schützen, welche von ortsfesten Anlagen erzeugt werden. Die NISV regelt die Emissionsbegrenzung bei acht verschiedenen Anlagetypen, so zum Beispiel auch bei Betriebsfunkanlagen.
Vorsorglicher Grenzwert erst bei Mindestbetriebsdauer relevant Der zehnmal tiefere Anlagegrenzwert (AGW) stellt eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung dar und gilt ausschliesslich an Orten mit empfindlicher Nutzung wie z.B. Wohn-, Schulräumen und Arbeitsplätzen, wo sich Personen für längere Zeit aufhalten. Er kommt beim Betriebsfunk nur ganz selten zum Einsatz. Laut NISV ist er nur dann anzuwenden, wenn eine Mindestbetriebsdauer von 800 h/Jahr vorliegt. Praktisch alle Firmen und Institutionen benutzen ihren Betriebsfunk aber weit weniger lange.
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Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich |
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Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich |
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