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2. Dezember 2005: Die Dynamik der SKOS-Richtlinien, die Professionalität der Leistungen und die Arbeit der Behörden stärken |
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Vernehmlassung Änderung kantonales SozialhilfegesetzDer Stadtrat von Zürich verlangt in seiner Vernehmlassungsantwort zur Änderung des Sozialhilfegesetzes die konsequente Verankerung der neuen SKOS-Richtlinien mit ihrem Integrationsauftrag und will die Behördentätigkeit stärken. Auf zusätzliche Strafbestimmungen ist zu verzichten. Die Einstellung der existenzsichernden Leistungen ist nur bei KlientInnen vertretbar, die eine existenzsichernde Arbeit ablehnen.
Der Stadtrat von Zürich erachtet das Sozialhilfegesetz und die entsprechenden Verordnungen als zentral für die verantwortungsvolle Erfüllung einer anspruchsvollen kommunalen Aufgabe und einer vorausschauenden Sozialpolitik. Er setzt dabei auch weiterhin auf eine professionelle Sozialarbeit, die mit entsprechenden Rahmenbedingungen ausgestattet dafür sorgt, dass Sozialhilfe nicht zur Sackgasse wird, sondern ihren umfassenden Integrationsauftrag wahrnimmt. Ziel aller Bemühungen der Sozialdienste muss es sein, die betroffenen BewohnerInnen in der Wiedererlangung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Integration zu unterstützen.
Eine wirksame Kontrolle ist unerlässlich und braucht eine enge professionelle Verbindlichkeit sowie eine Stärkung der Sozialbehörden Auf zusätzliche Strafbestimmungen ist im SHG zu verzichten – die bisherigen Kontrollmechanismen von Amt und Behörde reichen aus. Der Stadtrat unterstützt selbstverständlich den Grundsatz, dass ein bestimmtes Fehlverhalten Konsequenzen haben muss. Dieser Grundsatz findet bereits im derzeitigen Gesetz (SHG § 24 und 26) und in der alltäglichen Praxis seinen Niederschlag: Leistungskürzungen, Rückerstattungspflicht bei unrechtmässigem Leistungsbezug und Anzeige im Betrugsfall gemäss Art. 146 StGB ergeben als Ganzes – bei konsequenter Anwendung – ein umfassendes und ausreichendes «Sanktions-System». Die Überlagerung dieser Praxis durch ein Bussensystem, das selbstverständlich mit Rechtsmitteln belegt werden kann, ist ein Erschwernis in der heutigen Praxis und kann dazu führen, dass monatelange Verfahrensunsicherheit besteht. Zu investieren ist vielmehr in die Ausstattung und Professionalität von Sozialdiensten und die Arbeit der Behörden.
Die Einstellung der Leistungen bei Nichterbringung einer Gegenleistung widerspricht dem Charakter der SKOS-Richtlinien Die Einstellung der Leistungen zur Existenzsicherung im Zusammenhang mit der Nichterbringung einer zumutbaren Gegenleistung ist abzulehnen. Im Rahmen der SKOS-Richtlinien wurde der Grundbedarf gekürzt und gleichzeitig ein Bonussystem geschaffen, mit welchem Gegenleistungen z.B. zur sozialen und beruflichen Integration honoriert werden. Wenn nun bei Nichterbringung einer Gegenleistung die Existenzsicherung eingestellt wird, so verstösst dies gegen Treu und Glauben und widerspricht dem Charakter der SKOS-Richtlinien.
Zudem ist die Einstellung der Leistungen als Sanktionsmittel unvereinbar mit dem übergeordneten Ziel der Stadtverträglichkeit. Mit Leistungseinstellungen werden Städte destabilisiert. Personen ohne Recht auf Existenzsicherung werden sich insbesondere in den Städten aufhalten und durch Betteln, illegale Aktivitäten etc. ihr Überleben zu sichern versuchen.
Unterstützt wird hingegen die Leistungseinstellung, wenn ein Hilfesuchender eine ihm angebotene, zumutbare, existenzsichernde Arbeit ablehnt. In solchen Fällen ist die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben.
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