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5. Oktober 2005: Gesetzlich notwendige Anpassung der Gebühren für die Einbürgerung |
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Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat eine neue Gebührenordnung für die Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Zürich. Ab 1. Januar 2006 sind einkommens- und vermögensabhängige Gebühren nicht mehr zulässig. Grund dafür ist eine Änderung der Bürgerrechtsgesetzgebung, die nächstes Jahr in Kraft tritt. Bei Einbürgerungen mit Rechtsanspruch will sich der Stadtrat an den kantonalen Gebühren orientieren. Gesuchsteller ohne Anspruch auf Einbürgerung sollen neu einen kostendeckenden Pauschalbetrag von 1'200 Franken pro Person bezahlen.
Auslöser für die neue Gebührenordnung ist eine von den eidgenössischen Räten verabschiedete Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts. Die wichtigste Neuerung: Die nationalen, kantonalen und kommunalen Behörden können für ihre Einbürgerungsentscheide höchstens Gebühren erheben, «welche die Verfahrenskosten decken». Bisher konnten die Kantone und je nach kantonalem Recht auch die Gemeinden bei Gesuchstellern ohne Rechtsanspruch grundsätzlich beliebig hohe Abgaben vorsehen. Künftig ist bei der Bemessung der Gebühren vom Wert der staatlichen Leistung auszugehen. Deshalb hat der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Juni 2005 die Gebührenregelung an die geänderte Bürgerrechtsgesetzgebung angepasst. Ab 1. Januar 2006 dürfen die Gebühren höchstens den Verwaltungsaufwand decken; die bisherige Bemessung auf der Grundlage von Einkommen und Vermögen der Bewerbenden ist unzulässig.
Kantonale Gebührenansätze als Grundlage für Bewerbende mit Anspruch Für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Zürich durch ausländische Bewerber und Bewerberinnen mit Rechtsanspruch wird eine pauschale Gebühr von 500 Franken pro Person festgelegt. Junge ausländische Bewerbende profitieren auch in Zukunft von einer Ermässigung; sie bezahlen die Hälfte, das heisst 250 Franken. Die Altersgrenze für diese Ermässigung wird von 27 auf 25 Jahre gesenkt. Die Aufnahme von Schweizern ins stadtzürcherische Bürgerrecht soll künftig 250 Franken pro Person kosten. Die vom Stadtrat beantragten Gebühren entsprechen den vom Kanton formulierten Maximalansätzen für Personen mit Rechtsanspruch. Zum Vergleich: Der Gebührenrahmen in der Stadt Zürich bewegt sich derzeit zwischen 250 und 2’300 Franken. Eine Aufnahmepflicht besteht für Schweizer und Schweizerinnen, in der Schweiz geborene ausländische Personen und 16- bis 25-jährige im Ausland geborene Ausländerinnen und Ausländer mit 5-jährigem Schulbesuch in einer der Landessprachen in der Schweiz. Die Erteilung des Bürgerrechts an ausländische Personen mit Rechtsanspruch obliegt dem Stadtrat.
Kostendeckung bei Einbürgerungen ohne Rechtsanspruch Die Gemeinden verfügten bis heute bei der Festsetzung der Gebühren für Gesuchstellende ohne Anspruch auf Einbürgerung über einen grossen Handlungsspielraum. Das ändert sich mit der neuen Gesetzgebung: Ab 1. Januar 2006 dürfen die Gemeinden ihre Gebühren nur noch auf Grund des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes festlegen – unabhängig von Einkommen und Vermögen der Gesuchstellenden. In der Stadt Zürich belaufen sich die einkommens- und vermögensabhängigen Gebühren bisher auf 500 bis 50’000 Franken. Die neue Gebührenordnung basiert auf einem Mengengerüst und dem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand je Einbürgerungskategorie. Ausgehend von diesen beiden Berechnungsgrundlagen schlägt der Stadtrat dem Bürgerlichen Gemeinderat für Bewerbende ohne Aufnahmepflicht eine Gebührenpauschale von 1’200 Franken pro Person vor. Für Personen unter 25 Jahren ohne Rechtsanspruch soll die Gebühr 250 Franken betragen. Diese Regelung soll ein klares Bekenntnis sein zur Förderung der Integration der jüngeren ausländischen Wohnbevölkerung. Die Kompetenz zur Erteilung des Bürgerrechts an Ausländer und Ausländerinnen ohne Aufnahmepflicht obliegt dem Gemeinderat. |
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