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17. Dezember 2004: Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen die "Verkehrsvorschriften rechts der Limmat" nicht ein |
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Was lange währt, wird endlich gut: 1993 erliess der damalige Polizeivorsteher der Stadt Zürich zahlreiche Verkehrsanordnungen für die Altstadtzone rechts der Limmat. Im Mai 2004 hat der Bundesrat das Verkehrsregime geschützt und dagegen erhobene Beschwerden abgewiesen. Auf eine gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Bundesgericht jetzt nicht eingetreten. Nach einer Verfahrensdauer von rund 12 Jahren können die erforderlichen Schritte zur Umsetzung der 1993 erlassenen Verkehrsanordnungen nun endlich eingeleitet werden.
Im Jahre 1993 verfügte der damalige Polizeivorsteher für die Altstadtzone rechts der Limmat ein Verkehrsregime, das insbesondere Zonen mit Fahrverboten - mit Ausnahmen und zeitlichen Beschränkungen - vorsah. Damit wurden bereits bestehende Fahrverbotszonen örtlich und zeitlich ausgedehnt. Zweck dieser Ausdehnung war es, die Anwohnerschaft vor Immissionen des Strassenverkehrs zu schützen und gleichzeitig die Attraktivität der Altstadt rechts der Limmat zu steigern.
Gegen das Verkehrsregime wurden von verschiedener Seite Rechtsmittel ergriffen. Nachdem der Regierungsrat des Kantons Zürich als dritte Rechtsmittelinstanz zunächst gegen die Verkehrsanordnungen entschieden hatte, änderte er seine Meinung in seinem Wiedererwägungsentscheid im Jahre 2001. Der Grund: Die zwischenzeitlich erfolgte Abklassierung des Limmatquais, der Ausschluss des Zähringer- und Predigerplatzes von der Zone mit Fahrverbot und die Erweiterung des Fahrverbots neu auch für Fahrräder.
Beschwerden gegen den regierungsrätlichen Wiedererwägungsentscheid hat der Bundesrat am 12. Mai 2004 abgewiesen. In seinem Entscheid hielt er fest, dass das Verkehrsregime vertretbar sei. So könne etwa den berechtigten Anliegen für Zufahrten in die Altstadt mit Ausnahmebewilligungen Rechnung getragen werden. Auch die Ausdehnung des Fahrverbots auf Fahrräder sei nicht zu beanstanden, da gerade in Flanierzonen immer wieder Probleme zwischen den Velofahrenden und Zufussgehenden auftreten würden. Das Fahrverbot für Fahrräder diene der Erhöhung der Verkehrssicherheit und steigere zugleich den Wert der Flanierzone.
Gegen diesen Entscheid des Bundesrates ist am 14. Juni 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden. Das Bundesgericht hat nun entschieden, nicht auf diese Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Damit können die erforderlichen Schritte zum Umsetzung des am 28. Januar 1993 verfügten Verkehrsregimes an die Hand genommen werden.
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