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6. Februar 2004: Wahl von Dr. R. Surber als neues Mitglied der Vormundschaftsbehörde |
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Am 26. November 2003 hat der Gemeinderat der Stadt Zürich Herrn Dr.iur. Reto Andrea Surber, geb. 25. Mai 1957, von Regensberg/ZH, Rechtsanwalt, LL.M., als neues Mitglied der Vormundschaftsbehörde gewählt. Dr. Surber war während mehreren Jahren als stellvertretender Ratsschreiber beim Bezirksrat Zürich sowie als freischaffender Rechtskonsulent, Anwalt und wissenschaftlicher Kommentator tätig. Daneben ist Dr. Surber Mitglied der Geschäftsleitung der Kreisschulpflege Uto. Seit Beginn der neuen Legislatur vertritt er als SVP-Kantonsrat den Kreis 2 der Stadt Zürich und ist Mitglied der kantonalen Justizkommission.
Herr Dr. Reto Surber tritt sein Amt bei der Vormundschaftsbehörde am 1. März 2004 an und übernimmt dabei die Nachfolge von Herrn lic.iur. Thomas Luchsinger, der nach 7 Jahren engagiertem Wirken aus gesundheitlichen Gründen von seinem Amt zurücktreten musste. Damit ist die Vormundschaftsbehörde wieder vollständig besetzt und setzt sich nach erfolgter Konstitutierung wie folgt zusammen:
Präsidentin: Frau Monika Stocker, Stadträtin
Kammer I: Abteilung 1: Herr Dr. H. Henkel, Waisenrat, I. Vizepräsident Abteilung 2: Frau M. Mahrer, Waisenrätin Abteilung 3: Frau lic.iur. R. Sulser, Waisenrätin Abteilung 4: Herr W. Sieber, Waisenrat
Kammer II: Abteilung 5: Frau E. Mägli, Waisenrätin Abteilung 6: Herr W. Bühler, Waisenrat, II. Vizepräsident Abteilung 7: Herr Dr. R. Surber, Waisenrat
Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich ist eine von der übrigen Stadtverwaltung unabhängige, eigenständige Behörde mit 7 vollamtlichen Behördemitgliedern und der Vorsteherin des Sozialdepartements als Präsidentin. Die Vormundschaftsbehörde ist in 7 Abteilungen eingeteilt, die je durch eine Waisenrätin / einen Waisenrat geleitet werden. Daneben bestehen verschiedene Dienstleistungsabteilungen. Der Name Waisenrat stammt aus einer Zeit, als die Vormundschaftsbehörde hauptsächlich mit der Sorge für verwaiste Kinder in Verbindung gebracht wurde.
Die Hauptaufgabe der Vormundschaftsbehörde besteht darin, die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen zum Schutz von minderjährigen und erwachsenen Personen anzuordnen oder dem Bezirksrat zu beantragen. Ausserdem bestellt die Vormundschaftsbehörde die Betreuer und Betreuerinnen (Beistand, Beirat, Vormund), umschreibt deren Aufgaben, überwacht und begleitet deren Amtsführung. Sie überprüft ihre Berichte und Abrechnungen und genehmigt wichtige Rechtshandlungen und Geschäfte. In gewissen Fällen regelt die Vormundschaftsbehörde das Besuchsrecht zwischen Eltern und Kindern, die nicht zusammen leben, entscheidet über Begehren betreffend gemeinsame elterliche Sorge, genehmigt Unterhaltsverträge, behandelt Adoptionsgesuche usw. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch zuständig zur Einweisung von minderjährigen und erwachsenen Personen in stationäre Einrichtungen. Ausserdem trifft sie in besonderen Situationen die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Anordnungen.
Das Erwachsenen-Vormundschaftsrecht wird derzeit einer Gesamtrevision unterzogen. Es ist vorgesehen, die bisherigen Vormundschaften, Beiratschaften und Beistandschaften durch massgeschneiderte, auf die Bedürfnisse der Betroffenen ausgerichtete Beistandschaften abzulösen. Neu sollen die Aufgaben der Vormundschaftsbehörden durch interdisziplinär zusammengesetzte Fachgerichte erfüllt werden. |
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