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Stellungnahme des Stadtrates zum Konflikt zwischen Mitarbeitenden der Stadtpolizei |
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Zwischen drei Mitarbeitenden der Stadtpolizei kam es im vergangenen Jahr zu einem schwerwiegenden und hässlichen Konflikt. Der Kommandant der Stadtpolizei Zürich ordnete nach durchgeführter Untersuchung Massnahmen an. Der Stadt hat sich in einem Einspracheverfahren ausführlich und sorgfältig und unter Mitwirkung der massgeblichen Personalspezialistinnen und –spezialisten mit dem Fall beschäftigt und die Einsprache abgelehnt. Aufgrund von Medienberichten sieht sich der Stadtrat veranlasst, kurz Stellung zu nehmen.
Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes darf sich der Stadtrat zu Einspracheverfahren grundsätzlich nicht äussern. Dies gilt insbesondere, wenn der Gegenstand des Verfahrens personal-rechtliche Fragen betrifft. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Einsprecherin einzelnen Medien offenbar gewisse Details weitergegeben hat. Der Stadtrat muss leider feststellen, dass seine Erwägungen im betroffenen Entscheid in den Medien verkürzt wiedergegeben sind, und dadurch ein verzerrtes Bild entstanden ist. Er bedauert diesen Sachverhalt ausdrücklich.
Der Stadtrat stellt fest, dass es sich im vorliegenden Fall um einen hässlichen und gravierenden Konflikt zwischen Arbeitskollegen und –kolleginnen handelt. Sollte die inkriminierte Aussage eines am Konflikt beteiligten Polizisten auf die zitierte Weise tatsächlich erfolgt sein, so wertet sie der Stadtrat als absolut inakzeptabel. Der Stadtrat hat diese Aussage – wie auch andere Vorfälle des zu beurteilenden Sachverhalts – im Gesamtzusammenhang gewürdigt und sorgfältig beurteilt. Eine isolierte Betrachtung einzelner und teilweise ungesicherter Aussagen, wie dies geschehen ist, ergibt ein falsches Gesamtbild.
Der Stadtrat ist jedoch nicht befugt, weitergehende Details dieses Konfliktes in der Öffentlichkeit zu erörtern.
Es steht der den betroffenen Mitarbeitenden frei, den Einspracheentscheid des Stadtrates mit den ordentlichen Rechtsmitteln weiterzuziehen, falls sie damit nicht einverstanden sind. Damit ist eine rechtliche Überprüfung des stadträtlichen Entscheides sichergestellt. |
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