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Bau- und Zonenordnung, Artikel 10 (Abgrabungen): Bausektion hält an bestehendem Recht fest |
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Die Bausektion der Stadt Zürich hat beschlossen, Artikel 10 der Bau- und Zonenordung (BZO) wieder ausschliesslich in seiner bisherigen Fassung anzuwenden. Dieser regelt die Abgrabungen für Haus-, Keller- und Garagenzugänge. |
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Auf eine von der Bausektion im letzen Frühling ins Auge gefasste Neuregelung wurde nun verzichtet. Untersuchungen haben gezeigt, dass mit der Revision nicht der erwartete städtebauliche Mehrwert erreicht werden kann. Untergeschosse würden zwar im Gegensatz zur jetzt geltenden Bestimmung wie beabsichtigt tiefer ins Erdreich eingelassen. Sie können aber gemäss Gesetz als Wohn- und Arbeitsbereich genutzt werden. Weil diese Nutzung mehr Licht benötigt, würde der Sockelbereich stark freigelegt, was vom Gesetzgeber weder beabsichtigt, noch städtebaulich wünschenswert ist. Die Untergeschosse würden dadurch wie versunkene Vollgeschosse wirken.
Die Bausektion hat deshalb an ihrer Sitzung vom 23. Dezember 2003 beschlossen, ab sofort auf die weitere Voranwendung der Revisionsvorlage zu Art. 10 BZO zu verzichten. |
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