Medienmitteilung vom 4. Januar 2000
Erleichtertes Bewilligungsverfahren für Solaranlagen
Die Zürcher Energieberatung begrüsst die vom Regierungsrat beschlossenen Erleichterungen bei der Bewilligung von Solaranlagen.
Der Regierungsrat hat auf den 1. Januar 2000 verschiedene Aenderungen der Bauverfahrensverordnung in Kraft gesetzt. Diese bringen für die Baubewilligungen von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie wesentliche Erleichterungen:
- Für Anlagen mit einer zusammenhängenden Fläche von maximal 35 m2, welche auf einem Dach realisiert werden und dieses nicht mehr als 10 cm überragen, entfällt die Bewilligungspflicht vollständig, sofern das betreffende Gebäude in einer Bauzone, aber nicht in einer Kernzone steht und nicht im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars liegt. Ob ein Gebäude von einer Schutzanordnung betroffen oder in einem Inventar aufgeführt ist, sollte daher vor der Planung einer solchen Anlage unbedingt bei den Baubehörden, in der Stadt Zürich beim Amt für Baubewilligungen (Tel. 216 29 87/88), erfragt werden.
- Für alle andern Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie gilt das Anzeigeverfahren. Bei diesem Verfahren kann auf die Aussteckung und öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden, wenn keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden oder wenn das Einverständnis der offensichtlich zum Rekurs berechtigten Dritten schriftlich nachgewiesen wird. In Zweifelsfällen wird das Vorhaben ausgesteckt und öffentlich bekannt gemacht. Wünscht jemand innert der Auflagefrist die Zustellung des Bauentscheides, findet das ordentliche Bewilligungsverfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwendung.
Die Zürcher Energieberatung hofft, dass diese Erleichterungen manche Hausbesitzerinnen und -besitzer dazu ermuntern, Sonnenkollektoranlagen zur Wassererwärmung oder Sonnenzellenanlagen zur Stromerzeugung zu installieren. Gerne gibt sie Auskunft über Beiträge an Solaranlagen aus dem Stromsparfonds (Tel 212 24 24).
Zürich, 4. Januar 2000
DEPARTEMENT DER INDUSTRIELLEN BETRIEBE
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