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Medienmitteilung vom 21. Dezember 2001
Der Stadtrat von Zürich teilt mit:
Zwei Bundesgerichtsentscheide zur städtischen Pensionskasse
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Rechtmässigkeit der paritätischen Beitragsentlastung in den Jahren 1999-2001 geschützt
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Finanzierung der Risikobeiträge 1997 aus dem Kassenvermögen abgelehnt
Zwei Bundesgerichtsentscheide vom 26. November 2001 schaffen Klarheit über die Verwendung von Reserven der städtischen Pensionskasse. Das erste Urteil von grosser Tragweite bejaht die Rechtmässigkeit der in den Jahren 1999 bis 2001 durchgeführten paritätischen Beitragsentlastung der Versicherten und der Arbeitgeber von 60 Prozent. Stadt und Versicherte sind damit von Rückzahlungen in der Höhe von 414 Millionen Franken an die Pensionskasse verschont. Sie müssen keine Beiträge zurückzahlen. Im zweiten Urteil hat das Bundesgericht die einmalige Beitragsentlastung der Stadt Zürich um die allein von ihr als Arbeitgeberin finanzierten Beiträge für die Risiken von Invalidität und Tod abgelehnt. Der zweite Bundesgerichtsentscheid verpflichtet die Stadt zur Rückzahlung von 20 Millionen Franken zusätzlich Zinsen. Dieser Betrag wird der laufenden Rechnung fürs Jahr 2001 belastet.
Beitragsregelung 1998 - Senkung der ordentlichen Beiträge geschützt
Die paritätische Beitragsentlastung von Versicherten und Arbeitgebern ist seinerzeit von zahlreichen Pensionskassen eingeführt worden, unter anderem auch von der städtischen Pensionskasse. Die vorgängig notwendige Statutenänderung der Pensionskasse ist 1998 vom Gemeinderat beschlossen worden. Im Gegensatz zum grössten Arbeitnehmerverband der städtischen Angestellten, dem VPOD, beurteilte der Dachverband der Angestellten, KPV, die Statutenänderung als rechtswidrig und zog sie auf dem Rechtsweg weiter. Die beiden nächsthöheren Instanzen haben den Gemeinderatsbeschluss geschützt. Der KPV erhob in der Folge Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hat den Rechtsstandpunkt der Stadt geschützt.
Auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses sind die Arbeitgeber- und die Versichertenbeiträge in den Jahren 1999 bis 2001 um 60 Prozent gesenkt worden. Bei einem Erfolg des KPV vor Bundesgericht hätte die Stadt gegenüber der Pensionskasse den Betrag geschuldet, um den die Beiträge gesenkt worden sind, nämlich 414 Millionen Franken. Rund 252 Millionen Franken hätte sie als Arbeitgeberin entrichten und weitere 162 Millionen Franken vorerst auszahlen und später von den Versicherten zurück verlangen müssen. Die Stadt hätte damit die Aufgabe gehabt, die Beiträge der Versicherten einzufordern.
Dank dem Bundesgerichtsentscheid zugunsten der Stadt entfällt jetzt der Vorbehalt, der allen städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Lohnabrechnung monatlich zugestellt worden ist und wie folgt lautete: Sollten die Rechtsmittel, die der KPV ergriffen hat, durch die zuständigen Instanzen geschützt werden, müssten die entsprechenden Beträge durch Sie zurückbezahlt werden. Das städtischer Personal muss jetzt keine Beiträge nachzahlen. Besonders für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in bescheideneren Verhältnissen leben, wäre eine solche Rückzahlungspflicht gerade zur Weihnachtszeit einschneidend und hart gewesen: Jüngere Mitarbeitende im Hausdienst beispielsweise hätten rund 4000 Franken, Wagenführerinnen oder Wagenführer je nach Alter rund 7000 Franken oder 9000 Franken der Pensionskasse zurück erstatten müssen.
Der KPV sah in der Beitragsentlastung den Grundsatz der Zweckgebundenheit der Mittel wie auch den Grundsatz der Gleichbehandlung von aktiv Versicherten und Pensionierten verletzt. Das Bundesgericht lehnte diese Begründung ab. Nach Bundesgerichtsentscheid war die Beitragsentlastung rechtmässig, da zuvor alle erdenklichen Reserven geäufnet worden sind. Durch die Beitragsentlastung ist lediglich auf den Zufluss weiterer Mittel verzichtet worden, weil sie für Vorsorgezwecke nicht benötigt worden sind.
Obwohl diese Form der Beitragsentlastung damit höchstrichterlich als zulässig erwiesen ist, wird die städtische Pensionskasse im Jahr 2002 die Beitragsentlastung aufgrund der Börsenentwicklung nicht weiterführen.
Beitragsregelung 1997:
Bundesgericht lehnt Finanzierung der Risikobeiträge ab
Der Gemeinderat hat am 2. April 1997 eine Statutenänderung der Pensionskasse beschlossen, die ebenfalls von den beiden nächst höheren Instanzen geschützt, aber vom KPV angefochten worden ist. Gemäss dieser Statutenänderung wurden u.a. in einer Übergangsbestimmung die Risikobeiträge von 2 Prozent für das Jahr 1997 aus einer aus dem Jahr 1996 gebildeten Reserve finanziert. Diese zweite Beschwerde des KPV wurde vor Bundesgericht gutgeheissen, weil diese Beitragsentlastung einseitig die Stadt begünstigt habe. Für das Bundesgericht nicht massgeblich ins Gewicht fiel der Umstand, dass die Risikobeiträge allein von der Stadt finanziert werden, also eine Beitragsentlastung der Versicherten in diesem Bereich gar nicht möglich war. Die einmalige Beitragsentlastung der Stadt vom Jahr 1997 in Höhe von rund 20 Millionen Franken ist somit zu korrigieren. Die Stadt Zürich hat der Pensionskasse Beiträge in Höhe von rund 20 Millionen Franken zuzüglich Zinsen nachzuzahlen. Dieser Betrag wird der laufenden Rechnung 2001 belastet.
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