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Medienmitteilung vom 10. Juni 2002

Massnahmen des Polizeidepartements und der Stadtpolizei

Im Nachgang zur Medienkonferenz vom 29. Mai 2002 informieren wir Sie über folgende Massnahmen:

1. Einrichtung einer unabhängigen Anlauf und Beschwerdestelle für Polizeiangelegenheiten: Am letzten Freitag hat Marco Mona Büroräumlichkeiten bezogen, die er ausschliesslich in dieser neuen Funktion nutzt. Sie finden sich an der

Morgartenstrasse 30
8004 Zürich
Telefon 01 240 15 10
Fax 01 240 15 11
eMail marco.mona@bsp.stzh.ch 

Diese und weitere Informationen zur Anlauf und Beschwerdestelle werden ab ca. Mitte dieser Woche auch auf dem Internet zu finden sein: http://www.stadt-zuerich.ch 

2. Der Auftrag für ein juristisches Gutachten zum Handlungsspielraum des Polizeidepartements und der Stadtpolizei bei der Informationspolitik wurde an Rechtsanwalt Dr. Urs Saxer vergeben. Dr. Saxer ist Privatdozent an der Universität Zürich für Medienrecht und öffentliches Recht. Er ist unter anderem Mitglied in der Fachgruppe Medienrecht des Verbandes Schweizer Presse und im Schweizer Forum für Kommunikationsrecht sowie Präsident der Schweizer Sektion der Internationalen Juristenkommission, die im Bereich Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz tätig ist. Das Gutachten soll unter anderem klären, wie weit die Einschränkungen des Amtsgeheimnisses in einem laufenden Untersuchungsverfahren unter dem Aspekt des hohen öffentlichen Interesses gelockert werden kann, und welche Auskünfte auch seitens der Verwaltung erteilt werden dürfen. Das Gutachten soll bis zum Spätsommer abgeschlossen werden.

3. Am letzten Mittwoch, 5, Juni 2002 führte der Kommandant ein ausführliches Gespräch mit den beiden Polizeibeamten, gegen die wegen des Vorwurfs ermittelt wird, sich bei der Festnahme von Eldar S. nicht der polizeilichen Verhältnismässigkeit entsprechend verhalten zu haben. Aufgrund einer sorgfältigen Analyse aller verfügbaren Informationen beschloss Kommandant Philipp Hotzenköcherle, die beiden Beamten bis auf weiteres an andere Arbeitsplätze innerhalb der Kriminalpolizei zu versetzen. Kommandant und Polizeivorsteherin legen Wert auf die Feststellung, dass diese Versetzung keine Vorverurteilung der beiden Beamten beinhaltet. Aufgrund der aktuellen Kenntnisse über das Untersuchungsverfahren besteht keine Veranlassung, ihnen das Vertrauen zu entziehen.

 

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