|
|
|
|
Medienmitteilung vom 4. Februar 2002
Erste eGovernment-Anwendung im Steueramt für FristerstreckungenGesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung können beim Steueramt ab sofort direkt über Internet am elektronischen Schalter eingereicht werden. Voll automatisiert wird das bewilligte Gesuch online im Steuerregister eingetragen und die Steuerpflichtigen erhalten via Bildschirm die sofortige Bestätigung, ob die Fristerstreckung zugestanden und ins System eingetragen wurde.
Allein bis Ende März werden beim Steueramt der Stadt Zürich rund 60'000 Gesuche für Fristerstreckungen eingereicht, die bisher einzeln im Steuerregister eingetragen werden mussten. Der damit verbundene administrative Aufwand ist erheblich. Mit dieser neuen Internetanwendung wird also nicht nur die Serviceleistung für die Steuerpflichtigen verbessert, sondern auch der Aufwand im Steueramt reduziert.
Muss das Gesuch abgelehnt werden, kann der Gesuchsteller auf dem bisherigen Weg über E-Mail mit dem Steueramt Verbindung aufnehmen und allenfalls ergänzende Angaben schicken. In diesem Fall erfolgt die Verarbeitung nicht online, sondern wird von Mitarbeitern des Steueramtes weiterbearbeitet. Schliesslich steht weiterhin der aufwändigere Weg für ein Fristerstreckungsgesuch auf dem Postweg offen.
Das Steueramt hat die Internetanwendung zusammen mit der OIZ (Organisation und Informatik Stadt Zürich) auf der städtischen Website (www.stzh.ch) und auf der Website des Steueramtes (www.steueramt.ch) realisiert. Auf der Steueramts-Website ist auch für alle Interessierten die Privacy Policy mit den Datenschutzanordnungen und den technischen Systemvoraussetzungen einsehbar.
So ist es aus Sicherheitsgründen erforderlich, dass sich die Steuerpflichtigen mit einer SPI-Nummer (Steueramt Personen Identifikation) und einem Code identifizieren. Beide Angaben sind auf Seite 1 der Steuererklärung angegeben, die in den letzten Tagen zugestellt wurde. Mit dieser Identifizierung werden der Datenschutz und eine hohe Betriebssicherheit garantiert, die ausschliessen, dass Hacker oder andere missbräuchlich unter falschem Namen Gesuche stellen.
Fristerstreckungsgesuche, die über eGovernment gestellt werden, sind rechtsgültig. Das Steueramt empfiehlt, die bewilligte Fristerstreckung auszudrucken und der innert erstreckter Frist eingereichten Steuererklärung beizulegen.
|
|
|
|
|