Medienmitteilung vom 31. August 2001
Rechtssicherheit durch BZO-Teilinkraftsetzung
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat für die Industriezone gemäss Teil III der Bau- und Zonenordnung 1999 die Genehmigung erteilt. Zudem wurden weitere Festsetzungen - insbesondere die Zonierungen am Kreuzplatz für eine Wohnzone W5 und an der Bolleystrasse für eine Wohnzone W3 mit Wohnanteil 90% - genehmigt und ebenfalls vom Stadtrat in Kraft gesetzt.
Wegen hängigen Rechtsmittelverfahren konnten verschiedene Areale bzw. Festsetzungen im Rahmen der Bau- und Zonenordung 1999, Teile I-III, noch nicht in Kraft gesetzt werden. Der grösste Teil der Rechtsmittelverfahren ist inzwischen rechtskräftig erledigt. Keiner der Rechtsentscheide hat zu einer Korrektur der Festsetzungen geführt. Die Baudirektion des Kantons Zürich konnte daher alle entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates der Stadt Zürich genehmigen.
Industriezonen sowie Neuzonierung am Kreuzplatz und an der Bolleystrasse rechtskräftig
Als wesentliches Element der BZO 99 Teil III kann die Industriezone I in Kraft gesetzt werden. Auch die Festsetzung einer Wohnzone W5 für fünfgeschossige Bauweise für das Geviert zwischen Zeltweg, Kreuzplatz, Klosbachstrasse und Artergut in Zürich-Hottingen, gegen die der Heimatschutz erfolglos rekurriert hat, wurde von der Baudirektion genehmigt. Bereits am 25. April 2001 hat der Regierungsrat die Wohnzone W3 mit Wohnanteil 90% für die Liegenschaften Bolleystrasse 28, 34, 36 und 40 genehmigt. Damit findet ein langjähriger Streit zwischen Kanton und Stadt Zürich einen gütlichen Abschluss. Die Stadt ist dem Kanton dankbar, dass die für das Quartier wichtige Wohnzonierung umgesetzt werden konnte.
Die genehmigten Festsetzungen werden am Freitag, 31. August 2001 im städtischen sowie im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und am 1. September 2001 in Kraft gesetzt.
Vorsteher des Hochbaudepartements der Stadt Zürich
Dr. Elmar Ledergerber, Stadtrat
|