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Pressemitteilung vom 11. April 2000
Vergabeentscheid war rechtens
Mit Ausschreibung vom Mai 1998 eröffnete die Stadt Zürich das Submissionsverfahren für die Vergabe eines Generalunternehmerauftrags im Rahmen der Sanierung der Abwasserverhältnisse Zürich-Nord. Der Auftrag umfasst die Betriebszentrale Glatt, die Regenwasserbehandlung Glatt, den Ausbau der oberen Querschnittshälfte des Anschluss-Stollens Glatt und das Bauwerk Limmat. Es gingen drei Offerten zwischen 45,8 und 36,3 Millionen Franken ein. Bei Prüfung der Unterlagen zeigte es sich, dass die günstigste Offerte, nämlich diejenige der Karl Steiner AG, Zürich, den Ausschreibungsvorgaben in wesentlichen Punkten nicht entsprach und deshalb vom weiteren Submissionsverfahren ausgeschlossen werden musste. Dagegen reichte die betroffene Firma Karl Steiner AG, Zürich, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Das Verwaltungsgericht hat nun diese Beschwerde vollumfänglich abgewiesen und das Vorgehen und damit den Vergabeentscheid geschützt und festgehalten, dass Entsorgung + Recycling Zürich ihre Arbeit richtig gemacht hat.
Wäre in der Offerte der Karl Steiner AG alles berücksichtigt, worden wie es die Ausschreibung verlangte, hätte die Offerte mindestens den gleichen Preis erreicht wie die übrigen Offerten. Das Verwaltungsgericht hält in seinem Urteil fest, dass das Nichteintreten auf die in wesentlichen Punkten unvollständige Offerte rechtens war. Die Begründung dazu: "Damit das Vergabeverfahren zu einem eindeutigen Ergebnis führt, das den Abschluss eines Vertrages ohne wesentliche Ergänzungen ermöglicht, müssen Gegenstand und Umfang des Auftrages aus der Ausschreibung und den Angeboten klar hervorgehen". Gegenstand und Umfang waren in der Ausschreibung klar, das Angebot der Karl Steiner AG entsprach dem in wesentlichen Teilen nicht, weshalb es die Anforderungen nicht erfüllte. Das Verwaltungsgericht hat deshalb auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz vollständig abgelehnt.
In einem zweiten, untergeordneten Verfahren, das die Vergabe des Baus eines Dükers nebst Meteorwasserkanal beinhaltete, befand das Verwaltungsgericht, dass hier ein offenes Verfahren hätte durchgeführt werden müssen.
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