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März 2004 Strukturebene
Medienbulletins #10 Strukturebene
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Medienmitteilungen des Stadtrates

24. März 2004: Stadt Zürich reicht Beschwerde gegen angeordnete Befeuerung des Loorenkopfturms ein

Der Stadtrat von Zürich reicht bei der Rekurskommission UVEK eine Beschwer-de gegen die Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Befeuerung des Aussichtsturms auf dem Loorenkopf ein. Das BAZL verlangt von der Stadt Zürich die Anbringung von Markierungslichtern am Turm. Wegen der Umstellung der Südanflüge auf das Localizersystem ordnet das BAZL die Installation bis zum 15. April 2004 an. Mit dieser Beschwerde führt der Stadtrat von Zürich seinen konsequenten Kampf gegen die definitive Einführung von Südanflügen weiter. Es sind damit bei verschiedenen Bundesbehörden bereits fünf Eingaben der Stadt Zürich im Zusammenhang mit den Südanflügen hängig. Eine weitere Klage ist in Baden-Württemberg hinterlegt.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 ordnete das BAZL an, die Stadt Zürich müsse den Aussichtsturm Loorenkopf bis am 15. April 2004 befeuern und später unterhalten. Die Kosten der Befeuerung seien von der Unique Flughafen Zürich AG zu tragen. Werde der Verfügung nicht Folge geleistet, werde dies mit Haft oder Busse bestraft. Wie in allen jüngeren rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich-Kloten entzog das BAZL einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Stadtrat lehnt die in der Verfügung des BAZL vorgesehene Befeuerungspflicht des Loorenkopfturms insbesondere aus folgenden Gründen ab:

  • Das BAZL stützt sich auf einen neuen - infolge der Ende Oktober 2003 eingeführten Südanflüge - angepassten Sicherheitszonenplan. Dieser hat jedoch bisher keine rechtsverbindliche Wirkung erlangt; das entsprechende Verfahren ist noch immer hängig. Nach anwendbarem Recht muss ein neuer Sicherheitszonenplan zuerst vom zuständigen Departement genehmigt und danach amtlich publiziert werden, bevor dieser rechtliche Wirkungen erlangen kann. Im konkreten Fall hat der Stadtrat Einsprache gegen den im Sommer 2003 aufgelegten Sicherheitszonenplan erhoben. In den daraufhin erfolgten Einigungsverhandlungen wurde keine Einigung zwischen dem Stadtrat und der Unique Flughafen Zürich AG erzielt. Eine Genehmigung sowie eine Veröffentlichung des neuen Sicherheitszonenplans durch das UVEK liegen demnach nicht vor. Die vom BAZL zur Begründung der Verfügung bemühten Verordnungsbestimmungen sind zudem auf den Fall eines noch nicht in Kraft stehenden Sicherheitszonenplans nicht anwendbar. Weil auch sonst keine gesetzliche Grundlage für die vom BAZL verfügte Hindernisbefeuerungspflicht ersichtlich ist, stellt diese einen unzulässigen Eingriff in das Grundeigentum der Stadt Zürich dar.

  • Zur Umsetzung der vom BAZL verlangten Befeuerung des Loorenkopfturms sind bauliche Massnahmen am Turm sowie umfangreiche Grabarbeitung für Stromlei-tungen im Wald notwendig. Damit solche Arbeiten im Wald vorgenommen werden dürfen, wäre vorab ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Ein solches ist für alle Bauten und Anlagen notwendig, die ausschliesslich dem Betrieb des Flughafens dienen. Ein Plangenehmigungsverfahren wurde aber bisher von der Unique Flughafen Zürich AG nicht eingeleitet.

  • Es bestehen zudem Indizien dafür, dass mit der nun angeordneten einzelnen Hindernisbefeuerung ein generelles Sicherheitsproblem der Südanflüge zumindest teilweise behoben werden soll: Als eigentliches Hindernis ist nicht der Aussichtsturm auf dem Loorenkopf, sondern der gesamte Hügelzug des Adlisberg zu betrachten, weil dieser selbst mit seiner Höhe von 701 Metern ü.M. die im neuen Sicherheitszonenplan an dieser Stelle vorgesehene Hindernisbegrenzungsfläche von 640 Metern ü.M. durchstösst. Es handelt sich daher nicht um eine der üblichen Hindernisbefeuerungen zum Schutz der betroffenen Bauten im Interesse des Eigentümers, sondern um eine Markierung des gesamten Adlisberg zur nachträglichen Absicherung der Südanflüge im rechtlichen Interesse der Unique Flughafen Zürich AG.

Auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgte nach Ansicht des Stadtrates unrechtmässig. Das BAZL legte nicht dar, dass durch die aufschiebende Wirkung ein schwerer Nachteil gedroht hätte und versäumte es, eine Interessenabwägung durchzuführen.

Die offensichtlichen materiellen Mängel der Verfügung des BAZL führen zum Schluss, dass vorliegend äusserst wichtige Grundsätze eines Rechtsstaates wie etwa das Gesetzmässigkeitsprinzip auf gravierende Weise verletzt worden sind. Insbesondere ist es für den Stadtrat unhaltbar, dass ein demokratisch abgestütztes und rechtsstaatlich vorgesehenes Verfahren zur Einführung eines neuen Sicherheitszonenplans mittels Verfügung des BAZL sozusagen «abgekürzt» werden soll.

Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung des BAZL, pdf-Dokument, 45 KB PDF Dokument: Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung des BAZL, pdf-Dokument, 45 KB
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