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April 2004 Strukturebene
Medienbulletins #14 Strukturebene
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Medienmitteilungen des Stadtrates

29. April 2004: Stadt Zürich zieht Verfügung zur Befeuerung des Loorenkopfturms weiter ans Bundesgericht

Der Stadtrat von Zürich reicht beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid der Rekurskommission UVEK betreffend Befeuerung des Aussichtsturms auf dem Loorenkopf ein. Die Rekurskommission verlangt von der Stadt Zürich vorsorglich die Anbringung von Markierungslichtern am Turm bis zum 31. August 2004. Mit der Beschwerde wehrt sich der Stadtrat insbesondere gegen Mängel bei der Abklärung der Sicherheit der Südanflüge auf Piste 34 durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).

Am 8. April 2004 hat die Rekurskommission UVEK eine Beschwerde der Stadt Zürich gegen die vom BAZL ursprünglich per 15. April 2004 verlangte Befeuerung bezüglich der aufschiebenden Wirkung teilweise gutgeheissen. Als Begründung wird geltend gemacht, dass das BAZL nach einer nochmaligen Überprüfung eines Sicherheitsberichts zum Schluss gekommen sei, die Hindernisbefeuerung für die Einführung des Localizerverfahrens per Ende April 2004 sei nun doch «nicht zwingend erforderlich». Trotzdem wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im hängigen Verfahren angeordnet, dass die Stadt Zürich den Loorenkopfturm bis am 31. August 2004 zu befeuern hat, weil die morgendlichen Südanflüge im Winterhalbjahr bei Dunkelheit stattfinden werden. Zur Erhöhung der Sicherheit der Südanflüge müsse daher das «erhöhte Terrain» bzw. die «markantesten Erhebungen des Adlisberg» sichtbar gemacht werden.

Der Stadtrat lehnt eine solche Pflicht zur Befeuerung des Loorenkopfturms nach wie vor ab. Insbesondere ist er der Meinung, dass im Zusammenhang mit der Abklärung der Sicherheit der Südanflüge durch das BAZL gravierende Ungereimtheiten bestehen: Sowohl das BAZL wie auch die Rekurskommission anerkennen nun zwar, dass nicht der Loorenkopfturm an sich, sondern der gesamte Hügelzug des Adlisberg ein mögliches Sicherheitsrisiko für Südanflüge darstellt - die beiden Instanzen verweisen denn auch auf den Flugzeugabsturz am Stadlerberg vor einigen Jahren. Doch statt dass noch einmal grundsätzlich überprüft wird, ob die Südanflüge überhaupt sicher durchführbar sind, wird die Stadt Zürich durch eine fragwürdige Verfügung ohne gesetzliche Grundlage zu einer Hindernisbefeuerung verpflichtet. Diese vermag weder die mangelnde Abklärung der Sicherheit zu ersetzen, noch die damit verbundenen Sicherheitslücken in genügender Weise zu füllen. Der Stadtrat von Zürich wehrt sich mit der Beschwerde an das Bundesgericht dagegen, dass unter Auslassung rechtlich vorgesehener Verfahren und unter Verletzung wichtiger rechtsstaatlicher Grundsätze offenbar von diesen ernsthaften Sicherheitsproblemen abgelenkt werden soll.

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung Befeuerung Aussichtsturm Loorenkopf, PDF, 70 KB PDF Dokument: Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung Befeuerung Aussichtsturm Loorenkopf, PDF, 70 KB
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